Neuer Absatz im Sozialgesetzbuch ermöglicht schnellere Versorgung mit Hilfsmitteln!

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wurde am 28.02.2025 veröffentlicht und ist seitdem wirksam. Ein zentraler Bestandteil ist der neu eingeführte Absatz 5c im § 33 SGB V. Dieser neu hinzugefügte Absatz stellt einen bedeutenden Schritt für die zeitnahe und bedarfsgerechte Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfsmitteln dar. Durch die Anerkennung der Expertise von Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) wird der Prozess der Hilfsmittelbewilligung erheblich erleichtert und beschleunigt.

In §33 SGB V Absatz 5c heißt es wörtlich:
„Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist.“

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Arbeitsgruppe diskutiert schnelle Umsetzung §33 Absatz 5c SGB V – rehaKIND e. V.

Konstruktiver Austausch beim RoundTable zur Umsetzung §33 Absatz 5c SGB V – rehaKIND e. V.

Minfo 01-2025