Einschaltung externer Gutachter

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Krankenkassen dürfen vor Bewilligung einer Hilfsmittelversorgung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Der MDK hat hierbei den Versicherten zu beraten.

Während die Krankenkasse entscheiden kann, ob sie einen Antrag auf Leistung prüfen lassen will oder selbst entscheidet, hat sie bei der Auswahl des Prüfers keine Wahl: der Gesetzgeber hat eindeutig den MDK als Prüfer vorgesehen.

Dies steht im Widerspruch zur Tatsache, dass Krankenkasssen vermehrt freie Hilfsmittelberater zur Begutachtung einsetzen. Norbert Kamps, Referent für Hilfsmittelversorgung beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS), sieht in seinem Artikel „Vorfahrt für den MDK“ (erschienen in der „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ Ausgabe Nov/Dez 2013 sowie in der „MTD“ 2/2014) hierin einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht. Besonders heikel wird die Beauftragung freier Hilfsmittelberater, wenn sich deren Vergütung zusätzlich danach richtet, wie viel sie der Krankenkasse „erspart“ haben.

Zu ähnlichen Schlussfolgerungen kommt auch der Jurist Dr. Markus Plantholz im seinem Vortrag auf dem BVMed-Sozialrechtstag am 13. Juni 2013 in Berlin. Laut Urteil des LG Halle (Saale) AZ: 4 O 127/13 verstößt die Einschaltung eines privaten Hilfsmittelberaters zudem gegen das Wettbewerbsrecht.

Datenschutz

Neben der rechtlichen Problematik bei der Beauftragung externer Gutachter gibt es aber auch datenschutzrechtliche Bedenken. Nach Ansicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verstößt die Praxis der Krankenkassen, externe Beratungsdienste anstelle des MDK mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen, gegen geltende Datenschutzbestimmungen. Der beauftragte Gutachter leitet auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Daten eigenverantwortlich Schlussfolgerungen für die Beurteilung des Antrags ab. Dies geht somit weit über eine „Hilfsfunktion“ hinaus und handelt sich datenschutzrechtlich um eine Funktionsübertragung. Sollte es in Einzelfällen notwendig sein, einen externen Gutachter heranzuziehen, hat dies durch den MDK zu geschehen mit der Folge, dass die Gutachten an den MDK und nicht an die Krankenkasse zu richten sind.

Der Datenschutzbeauftragte hält die Einschaltung externer Beratungsdienste darüberhinaus für unwirtschaftlich, da der MDK ohnehin durch die Krankenkassen im Umlageverfahren finanziert wird und die Erstellung medizinischer Gutachten zu dessen Kernaufgaben gehört.
(BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012, S. 147)

Minfo 02-2014